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Herzlich willkommen auf gemeinfrei.ch!

Hier hat es Infos zur Gemeinfreiheit bzw. zum Urheberrecht in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Außerdem zur Gemeinfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Österreich.

Was ist Gemeinfreiheit?

Die sog. Gemeinfreiheit (engl. "public domain") bezeichnet sämtliche sog. schöpferischen Werke, die keinem Urheberrecht mehr unterliegen oder einem solchen noch nie unterlegen hatten.

In der Schweizerischen Eidgenossenschaft erlischt gemäß Art. 29 URG (Urheberrechtsgesetz) der urheberrechtliche Schutz 50 Jahre nach dem Tod eines Urhebers für EDV-Programme, 70 Jahre nach dem Tod eines Urhebers für sämtliche anderen Werke.

Muß davon ausgegangen werden, der Urheber sei seit mehr als 50 beziehungsweise 70 Jahren verstorben, so besteht kein Schutz mehr.

Mehrere Urheber

Haben mehrere Urheber an der Schaffung eines Werks gemeinsam gewirkt, so erlischt der Schutz gemäß URG mit dem Tod der zuletzt gestorbenen Person.

Unbekannter Urheber

 Ist der Urheber eines Werks unbekannt, so erlischt dessen Schutz 70 Jahre nach der Veröffentlichung.

Wird aber vor Ablauf dieser Schutzfrist allgemein bekannt, welche Person das Werk geschaffen hat, so erlischt der Schutz gemäß dem Tod des Urhebers.

Dadruch soll ein "Wiederaufleben" des Schutzes verhindert werden.

 

Login Letzte Änderung:
August 29. 2010 10:15:31
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